Navigation überspringenSitemap anzeigen
Dr. Fischer Rechtsanwaltskanzlei - Logo

News

Wer mehrere, inhaltlich identische Testamente erstellt, muss alle Originale vernichten, wenn er seinen Willen ändern möchte …

Ein Testament muss nicht vorm Notar errichtet werden. In unserer Beratungspraxis empfehlen wir aus Gründen der Kostenersparnis und der höheren Flexibilität oft, mehrere, gleichlautende Testamente im Original zu erstellen und diese bei vertrauenswürdigen Personen zu hinterlegen. Soll der letzte Willen später aber verändert werden, reicht es nicht, nur eines der Originale zu vernichten. Nach Ansicht des Oberlandesgericht München ist das kein wirksamer Widerruf (Az.: 31 WX 246/19). Denn auch das verbliebene Testament bleibt wirksam.

Für den Erblasser musste aus gesundheitlichen Gründen ein Betreuer bestellt werden. Dieser zerriss nach dem Tod des Erblassers einfach das eine Original-Testament und wollten die gesetzliche Erbfolge durchsetzen, obwohl in dem Testament eine gewillkürte Alleinerbin eingesetzt war.

Ohne Erfolg, urteile jetzt das OLG München. Es habe zwei Originale gegeben. Die Vernichtung des einen habe nicht zur Folge, dass das andere Original unwirksam wird. Die Alleinerbin erbt.

Anmerkung: Das gilt natürlich nicht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein Testament mit einem neueren Datum erstellt. Bei Testamenten zählt nur jenes, welches als letztes erstellt wurde. Es wird eben nur der letzte Wille berücksichtigt, nicht der vorletzte.

Auch ungeborene Kinder können erben, wenn sie schon gezeugt sind. Doch kann man auch Vermögen an noch ungeborene Kinder im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen? …

Das geht. Der Gesetzgeber behandelt ein zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geborenes, aber schon gezeugt Kind nach § 1923 Abs. 2 BGB „als vor dem Erbfall geboren“. Es ist also schon vor der Geburt rechtlich erbfähig.

Wirksam wird eine Vermögensübertragung aber erst mit der Geburt und gerichtlicher Genehmigung, wie das Oberlandesgericht Celle (Az.: 9 W 13/18) entschied.

In dem verhandelten Fall übertrug eine Mutter in einem notariellen Vertrag ihren Gesellschaftsanteil an einer als Kommanditgesellschaft geführten Windkraftanlage an ihr Kind, dessen Geburtstermin in einigen Monaten errechnet war. Die Mutter wollte den Gesellschafterwechsel ins Handelsregister eintragen lassen. Das Registergericht verweigert dies zu recht, entschieden die Richter: Der Gesellschafterwechsel könne erst dann eingetragen werden, wenn er vollzogen ist, das Kind also lebend geboren wurde.

Gegen eine Versagung des Erbscheins kann man keine Verfassungsbeschwerde erhoben werden …

Das OLG hatte eine Beschwerde gegen eine Erbscheinsentscheidung eines Nachlassgerichts in letzter Instanz zurückgewiesen. Der Betroffene erhob Verfassungsbeschwerde, unterlag jedoch. Die Verfassungsrichter beschlossen (BVerfG – Beschluss vom 25.05.2020 – 1 BvR 1060/20), die Beschwerde erst gar nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe vor Anrufung des BVerfG nicht den gesamten Rechtsweg ausgeschöpft.

Bei einem Erbscheinverfahren, das nicht zu dem vom Betroffenen gewünschten Ergebnis geführt habe, bestehe, so die Verfassungsrichter, allemal noch die Möglichkeit, sein Ziel durch eine so genannte Erbenfeststellungsklage vor den Zivilgerichten zu verfolgen.

Testamentsvollstrecker kann entlassen werden, wenn auf Tatsachen begründetes Misstrauen der Erben vorliegt …

Das OLG München (Beschluss vom 09.07.2020 – 31 WX 455/19) hatte über einen gegen einen Testamentsvollstrecker gerichteten Entlassungsantrag zu entscheiden. Dieser wurde aufgrund eines Antrags der Erben vom Nachlassgericht abberufen, weil die Erben ihm nicht vertrauten. Ist dieses Misstrauen auf Tatsachen gestützt, ist der Testamentsvollstrecker abzuberufen. Das OLG entschied, dass die Tatsache, dass der Testamentsvollstrecker das Nachlassvermögen nicht von seinem privaten Vermögen getrennt hatte, als relevante Pflichtverletzung.

Auch war der Testamentsvollstrecker seiner nach § 2218 Abs.1 i.V.m. § 666 BGB bestehenden Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben nicht nachgekommen, was ebenfalls die Entlassung rechtfertige.

Lebensversicherung des Erblassers wird an Bezugsberechtigte ausbezahlt – Erbe verlangt die Versicherungsleistung heraus! …

Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 03.12.2019 – 1 U 1594/19) hatte über die Frage zu entscheiden, wem nach einem Erbfall eine Lebensversicherung zusteht: der Bezugsberechtigten oder der Erbin ? Es kommt – so das Gericht – entscheidend darauf an, ob es sich um eine widerrufliche Einsetzung der Bezugsberechtigung handelt oder nicht. Wird die Bezugsberechtigung durch den Erblasser widerruflich erteilt, kann ein Erbe diese Chance nutzen und den Widerruf erklären.

So geschah es im vorliegenden Fall: die Versicherung hatte die Versicherungssumme an die Bezugsberechtigte ausgezahlt, nachdem die Erbin die Bezugsberechtigung ihr gegenüber widerrufen hatte. Die Bezugsberechtigte musste das Geld aber vollumfänglich an die Erbin auszahlen.

Trotz Einreichung eines Scheidungsantrages kann der verbleibende Ehegatte erben …

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 25.10.2019 – I-3 Wx 182/19) hatte darüber zu befinden, ob ein anhängiges Scheidungsverfahren Auswirkungen auf das Erbrecht des überlebenden Ehepartners hat.

Im vorliegenden Fall war das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Ehe bereits gescheitert war. Die Ehefrau wollte sich nicht scheiden lassen und pflegte den Ehemann die letzten Wochen vor seinem Ableben.

Das Gericht argumentierte, dass der Ablauf des Trennungsjahres als Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrages zwar die Vermutung der Zerrüttung der Ehe mit sich bringt, diese Vermutung könne aber durch Tatsachen widerlegt werden. Dies war vorliegend insbesondere aufgrund der Pflege und der damit wiederhergestellten Aufnahme der ehelichen Pflichten der Fall. Die in Scheidung lebende Ehefrau wurde Erbin.

+49 (0) 5331 / 707-9167
Zum Seitenanfang